Impressum

ulimco ImmobilienTreuhand GmbH

Angaben nach § 5 TMG (Telemediengesetz)
ulimco ImmobilienTreuhand GmbH

Rathenauplatz 4-8

90489 Nürnberg

Telefon: (0911) 6 21 41 – 91
E-Mail:   info@ulimco.de

Nürnberg, Handelsregister beim Amtsgericht Nürnberg, HRB 29783
USt.-IdNr.: DE296297380
Maklererlaubnis gemäß § 34c GewO erteilt durch das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg
Berufsaufsichtsbehörde: Ordnungsamt der Stadt Nürnberg

Geschäftsführung
Michael Blaschka, Daniel Hosper

ulimco Immobilienbewertungsgesellschaft mbH & Co. KG

Angaben nach § 5 TMG (Telemediengesetz)
ulimco Immobilienbewertungsgesellschaft mbH & Co. KG

Rathenauplatz 4-8

90489 Nürnberg

Telefon: (0911) 6 21 41 – 92
E-Mail:   bewertung@ulimco.de

Nürnberg, Handelsregister beim Amtsgericht Nürnberg, HRA 18621
USt.-IdNr.: DE296297380

Geschäftsführung
Michael Blaschka, Daniel Hosper

ulimco Development Partners GmbH

Angaben nach § 5 TMG (Telemediengesetz)
ulimco Development Partners GmbH

Rathenauplatz 4-8

90489 Nürnberg

Telefon: (0911) 6 21 41 – 91
E-Mail:   info@ulimco.de

Nürnberg, Handelsregister beim Amtsgericht Nürnberg, HRB 39344
USt.-IdNr.: DE325393894

Geschäftsführung
Michael Blaschka, Daniel Hosper

Fotos
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Markus Lochner (MarkusLochner.net)
Zeichen und Zeit

Haftungsausschluß

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Alle Objektangaben basieren auf den, vom Objekteigentümer erteilten, Informationen. ulimco ImmobilienTreuhand GmbH kann daher nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Objektangaben einstehen. Etwaige Schadenersatzansprüche sind hiermit ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweislich auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden der ulimco ImmobilienTreuhand GmbH beruhen.

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. ulimco ImmobilienTreuhand GmbH behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

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AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Immobilienverkauf/-vermietung

  • 1 Vertraulichkeit

(1) Das vorliegende Exposé und die darin enthaltenen Informationen sind nur für den Empfänger bestimmt (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten – auch Vollmachtgebern oder Dritte, die den Auftraggeber beauftragt haben – ohne vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Im Fall der unberechtigten Weitergabe dieses Exposés oder der Informationen aus dem Exposé an Dritte ist der Auftraggeber für den Fall des Vertragsschlusses durch den Dritten verpflichtet, ulimco ImmobilienTreuhand GmbH (nachfolgend „Makler“ genannt) die vertraglich vereinbarte Provision zu entrichten.

  • 2 Haftung

(1) Die in dem Exposé enthaltenen Informationen beruhen ausschließlich auf den Angaben des Verkäufers. Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Exposé enthaltenen Informationen. Der Makler hat diese Informationen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überprüft, soweit die Informationen nicht offensichtlich unrichtig, nicht plausibel oder sonst bedenklich sind; es wird empfohlen, insofern gegebenenfalls Fachleute hinzuzuziehen bzw. Rechtsrat einzuholen.

(2) Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten begrenzt, sofern die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Maklers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

  • 3 Provisionspflicht

(1) Der Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers der Hauptvertrag wirksam zustande kommt.

(2) Der Provisionsanspruch in Höhe der im Exposé genannten Sätze ist mit Abschluss des Hauptvertrages fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung durch den Makler zu zahlen. Im Fall des Verzuges sind im Verkehr mit Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, im Verkehr mit Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten, jeweils über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu entrichten.

(3) Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch.

(4) Weicht der tatsächlich geschlossene Hauptvertrag inhaltlich von dem Gegenstand des Exposés ab, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprüngliche Provision bestehen.

(5) Der Provisionsanspruch ist auch dann entstanden und fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Auftraggeber in einem besonders engen persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Verhältnis steht, und dem Auftraggeber der Vertragsschluss durch die andere Partei im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt wie ein eigener.

  • 4 Provisionspflicht für nachfolgende Verträge

Schließt der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Hauptvertrages einen nachfolgenden Vertrag ab, so ist er zur Zahlung einer Differenzprovision verpflichtet, wenn der Inhalt des nachfolgenden Vertrages ebenfalls Teil des ursprünglichen Auftrages war und vom Makler ebenfalls angeboten wurde. Ein nachfolgender Vertrag liegt vor, wenn unter Erweiterung oder Änderung des ursprünglichen Vertragsinhaltes ein geänderter oder neuer Hauptvertrag zustande kommt („nachfolgender Vertrag“). Die Differenzprovision errechnet sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Provision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des ursprünglichen Vertrages und der vereinbarten Provision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des nachfolgenden Vertrages.

  • 5 Vorkenntnis

Der Auftraggeber hat für den Fall der Kenntnis des im Exposé bezeichneten Objektes (nachfolgend „Objekt“) bzw. des Eigentümers des Objektes diesen Umstand dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so hat der Empfänger dem Makler im Wege des Aufwendungsersatzes die in Erfüllung des Auftrages nutzlos gewordenen Aufwendungen zu ersetzen, die dem Makler dadurch entstanden sind, dass der Empfänger ihn nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.

  • 6 Vertragsschluss und Vertragsverhandlung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler bei Verhandlungen mit dem vom Makler nachgewiesenen Vertragspartner als ursächlich wirkenden Makler zu nennen.

(2) Der Auftraggeber hat unverzüglich zur Kenntnis zu geben, wann und zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das Objekt oder über ein anderes Objekt des vom Maklernachgewiesenen Vertragspartners abschließt.

(3) Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsschluss.

(4) Der Makler hat ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Hauptvertrages und der getroffenen Nebenvereinbarungen.

  • 7 Unverbindlichkeit der Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. Vermietung und Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, dass hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

  • 8 Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden. Hierbei kann der Makler für beide Parteien als Nachweismakler oder für die eine Partei als Vermittlungs- und für die andere Partei als Nachweismakler tätig werden.

  • 9 Keine weiteren Vereinbarungen

Der Auftraggeber bestätigt, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über das Exposé, den Maklervertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus nicht getroffen wurden.

  • 10 Gerichtsstand

Im Verkehr mit Kaufleuten ist Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart. Im Verkehr mit Verbrauchern ist kein Gerichtsstand vereinbart.

  • 11 Unwirksame Klauseln

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Immobilienverwaltung:

Vorwort

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsverbindlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Grundlage aller mit uns abgeschlossener Verträge bilden diese Bedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verwaltungsverträge (Mietverwaltung, WEG- Verwaltung, Verwaltung von Teil- und Sondereigentum) der Firma ulimco ImmobilienTreuhand GmbH, nachfolgend „Verwalter“ genannt, mit seinen jeweiligen Vertragspartnern, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.

Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß des jeweils geschlossenen, objektbezogenen Verwaltervertrages. Es gelten ausschließlich die in Zusammenhang mit dem Verwaltervertrag vereinbarten Leistungen des jeweiligen, individuell zusammengestellten Leistungskataloges.

Es steht dem Verwalter frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

Zustandekommen des Vertrages

Ein Verwaltervertrag kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Vertrages auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande. Bei WEG- Verwaltungen gilt die Beschlussfassung innerhalb einer Eigentümerversammlung oder ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren als Voraussetzung für das Zustandekommens eines Verwaltervertrages.

Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbeschreibung ist im jeweiligen Verwaltervertrag beschrieben.

Vertragsdauer und Vergütung

Ein Vertrag beginnt und endet zu den im jeweiligen Verwaltervertrag vereinbarten Terminen.Ein Vertrag kann von beiden Vertragspartnern ordentlich gekündigt werden, es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Verwalterverträge mit Eigentümergemeinschaften bedürfen keiner Kündigungsfrist, diese Enden zu dem im Verwaltervertrag genannten Datum. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Verwaltungsgebühr ist im jeweiligen, objektbezogenen, Verwaltervertrag geregelt.

Die Verwaltungsgebühren sind bis spätestens am 3. Werktag des Monats fällig und werden üblicherweise durch den Verwalter vom entsprechenden Hausgeld- / Mietgeldkonto mittels SEPA- Lastschrift abgebucht. Weitere Zahlungen, die anlässlich von Sonderleistungen in Rechnung gestellt werden, sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und werden ebenfalls durch den Verwalter im SEPA- Lastschriftverfahren vom entsprechenden Hausgeld- / Mietgeldkonto abgebucht.

In den im Verwaltervertrag festgelegten Verwaltungsgebühren sind alle Tätigkeiten, die in regelmäßigem Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit stehen, abgegolten.

Sonderleistungen werden separat abgerechnet, Sonderleistungen werden im jeweiligen Verwaltervertrag, bzw. dem zugehörigen Leistungskatalog (siehe Verwaltervertrag) definiert.

Sämtliche Gebühren und Verwaltergebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

Leistungsumfang

Die vom Verwalter zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben gemäß des jeweiligen Verwaltervertrages.

Ist dem Verwalter die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen und Unterlagen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu gewährleisten.

Verschwiegenheitspflicht / Provisionsverbot

Der Verwalter verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages und auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren.

Dem Verwalter ist es untersagt von Partner- und / oder Dienstleistungsunternehmen jedwede Vergütung entgegen zu nehmen, sei es durch Barzahlungen, Geschenke oder sonstigen Zuwendungen.

Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen

Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

Gerichtsstand

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz der Immobilienverwaltung ulimco ImmobilienTreuhand GmbH (hier: Nürnberg). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegensteht.